Du hast einen Brief vom Amtsgericht im Briefkasten, darauf steht „Eintragungsbekanntmachung“ – und du fragst dich, ob du etwas tun musst? In den allermeisten Fällen lautet die Antwort: nein, aber du solltest den Inhalt trotzdem genau prüfen. Eine Eintragungsbekanntmachung ist die schriftliche Mitteilung, dass das Grundbuchamt (oder das Registergericht) eine Änderung tatsächlich vorgenommen hat. Für Bauherren und Käufer von Immobilien ist sie der Beleg, dass der Eigentumswechsel oder die Grundschuld für die Bank wirklich im Grundbuch steht.
Was ist eine Eintragungsbekanntmachung?
Der Begriff stammt aus dem Registerrecht. Immer wenn ein Gericht in ein öffentliches Register etwas einträgt, werden die Beteiligten darüber informiert. Im Grundbuchrecht heißt das offiziell meist „Eintragungsnachricht“ oder „Mitteilung über die Eintragung“ (geregelt in § 55 der Grundbuchordnung), im Alltag und bei Suchanfragen sagen viele Eintragungsbekanntmachung dazu. Beim Handelsregister gibt es zusätzlich die öffentliche Registerbekanntmachung, die jeder online einsehen kann.
Wichtig ist der Unterschied zwischen dem Antrag und der Eintragung: Der Notar reicht deinen Antrag beim Grundbuchamt ein, doch erst wenn das Amt die Änderung tatsächlich ins Grundbuch geschrieben hat, wird sie wirksam – und erst dann verschickt das Gericht die Bekanntmachung. Zwischen Antrag und Nachricht können je nach Amtsgericht einige Wochen bis mehrere Monate liegen.
Wann bekommst du eine Eintragungsbekanntmachung?
Beim Hausbau und Immobilienkauf begegnet dir die Mitteilung gleich mehrfach, weil nacheinander verschiedene Eintragungen erfolgen:
- Auflassungsvormerkung: Sie sichert deinen Anspruch auf das Grundstück, sobald der Kaufvertrag beurkundet ist. Dein Notar beantragt sie sofort.
- Grundschuld: Finanzierst du über eine Bank, wird deren Grundschuld in Abteilung III eingetragen. Wie das Grundbuch aufgebaut ist, erklären wir im Beitrag zur Abteilung II im Grundbuch.
- Eigentumsumschreibung: Nach Zahlung des Kaufpreises und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts wirst du als neuer Eigentümer eingetragen. Das ist die wichtigste Mitteilung überhaupt.
- Löschungen und Änderungen: Wird ein Wegerecht gelöscht oder eine Grundschuld nach der Tilgung freigegeben, kommt ebenfalls eine Nachricht.
Wer das Grundbuch später ändern möchte, etwa bei einer Scheidung, Schenkung oder Erbschaft, findet die Abläufe im Ratgeber Grundbucheintrag ändern.
Der Ablauf: vom Kaufvertrag bis zur Eintragungsbekanntmachung
Damit du einordnen kannst, wo dein Brief im Prozess steht, hilft ein Blick auf die typische Reihenfolge beim Grundstückskauf oder Hausbau auf einem neu erworbenen Grundstück:
- Der Notar beurkundet den Kaufvertrag und beantragt die Auflassungsvormerkung.
- Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung ein und schickt eine Eintragungsbekanntmachung an Käufer, Verkäufer und Notar.
- Der Notar holt Löschungsunterlagen und die Zustimmung der Beteiligten ein, die Gemeinde prüft ein mögliches Vorkaufsrecht.
- Das Finanzamt stellt nach Zahlung der Grunderwerbsteuer die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.
- Nach Zahlung des Kaufpreises beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung.
- Das Grundbuchamt trägt dich als Eigentümer ein – du erhältst die finale Eintragungsbekanntmachung.
Erst mit diesem letzten Schritt gehört das Grundstück rechtlich dir. Viele Banken zahlen Teile des Baudarlehens erst aus, wenn die Grundschuld im Rang steht, und verlangen dafür einen Nachweis. Wie du die Finanzierung rund um den Grundstückskauf aufstellst, steht in unserem Beitrag zur Baufinanzierung.
Welche Angaben stehen in der Bekanntmachung?
Die Mitteilung ist meist ein kurzes, nüchternes Schreiben. Typischerweise findest du darin diese Angaben:
| Angabe | Bedeutung | Worauf du achten solltest |
|---|---|---|
| Aktenzeichen / Grundbuchblatt | Eindeutige Kennung des Grundbuchblatts beim Amtsgericht | Mit deinen Vertragsunterlagen abgleichen |
| Gemarkung, Flurstück | Lage und Bezeichnung des Grundstücks | Stimmt das Flurstück mit dem Kaufvertrag überein? |
| Art der Eintragung | Vormerkung, Eigentümer, Grundschuld, Löschung usw. | Passt die Eintragung zu dem, was beantragt wurde? |
| Abteilung und laufende Nummer | Stelle im Grundbuch (I Eigentümer, II Lasten, III Grundpfandrechte) | Rangstelle der Grundschuld ist für die Bank wichtig |
| Datum der Eintragung | Zeitpunkt, ab dem die Änderung wirksam ist | Fristen und Auszahlungen daran ausrichten |
| Rechtsbehelfsbelehrung | Hinweis auf mögliche Beschwerde | Frist beachten, falls ein Fehler vorliegt |
Die Bekanntmachung ersetzt keinen Grundbuchauszug. Möchtest du sehen, wie dein Blatt genau aussieht, kannst du als Eigentümer oder bei berechtigtem Interesse einen Auszug beim Grundbuchamt anfordern. Mehr zur Einordnung der Einträge findest du im Beitrag Grundbucheintrag.
Muss ich auf die Eintragungsbekanntmachung reagieren?
Eine Pflicht zur Antwort gibt es nicht. Trotzdem lohnt sich ein kurzer Check, denn Fehler passieren: ein vertauschter Name, ein falscher Miteigentumsanteil oder ein Rang, der nicht zur Bankvereinbarung passt. Liegt ein Fehler vor, wende dich zuerst an deinen Notar. Er kann beim Grundbuchamt eine Berichtigung anregen, was meist ohne großen Aufwand klappt. Gegen eine Eintragung selbst gibt es nur eingeschränkte Rechtsmittel: Ein Widerspruch gegen eine bereits vollzogene Eintragung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, weil das Grundbuch öffentlichen Glauben genießt.
Eine verbreitete Fehlannahme lautet, die Bekanntmachung sei eine Rechnung oder eine Aufforderung zu zahlen. Das stimmt nicht: Sie informiert nur. Die Kosten für Eintragungen stellt die Gerichtskasse oder der Notar separat in Rechnung, meist als Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Prüfe die Rechnung aber, denn auch Phishing-Mails mit gefälschten Gerichtsschreiben sind im Umlauf.
Was kostet die Eintragung im Grundbuch?
Die Bekanntmachung selbst ist kostenlos, die zugrunde liegende Eintragung nicht. Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert, also im Regelfall nach dem Kaufpreis oder dem Betrag der Grundschuld. Als grobe Größenordnung gilt: Die Eigentumsumschreibung kostet ungefähr 0,5 Prozent des Kaufpreises an Gerichtsgebühr, die Auflassungsvormerkung noch einmal einen kleineren Anteil, die Grundschuld hängt von der Darlehenshöhe ab. Hinzu kommen die Notarkosten. Die genauen Beträge ergeben sich aus der Gebührentabelle zum GNotKG und deiner Notarrechnung.
| Vorgang | Typische Größenordnung | Wer beantragt |
|---|---|---|
| Auflassungsvormerkung | ca. 0,1 bis 0,25 % des Kaufpreises | Notar |
| Eigentumsumschreibung | ca. 0,5 % des Kaufpreises | Notar |
| Grundschuld für die Bank | ca. 0,2 bis 0,4 % der Darlehenssumme (inkl. Notar) | Notar im Auftrag der Bank |
| Löschung einer Grundschuld | ca. 0,1 bis 0,25 % des Grundschuldbetrags | Notar |
| Grundbuchauszug | ca. 10 bis 20 Euro | Eigentümer oder berechtigte Person |
Alle Werte sind Richtgrößen und hängen vom Einzelfall ab; verbindlich ist die Kostenrechnung deines Notars. Weitere Posten rund um den Immobilienerwerb fasst der Ratgeber zu den Baunebenkosten zusammen. Typisch sind insgesamt 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises für Notar und Grundbuch zusammen.
Eintragungsbekanntmachung im Handelsregister und bei Firmen
Wenn du ein Haus über eine GmbH oder GbR baust oder erwirbst, begegnet dir der Begriff auch im Handelsregister. Dort wird jede Eintragung, etwa die Änderung von Geschäftsführern oder die Gründung einer Gesellschaft, zusätzlich öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung läuft über das gemeinsame Registerportal der Länder und ist für alle kostenlos abrufbar. Die Bekanntmachung per Post an dich als Antragsteller kommt zusätzlich. Auch hier gilt: Prüfe Firmenname, Sitz und Vertretungsberechtigung auf Tippfehler.
Typische Fehler und wie du sie vermeidest
- Brief ungeöffnet ablegen: Gerade bei Beschwerdefristen kann das teuer werden. Öffne gerichtliche Post immer zeitnah.
- Bekanntmachung mit Grundbuchauszug verwechseln: Die Nachricht nennt nur die geänderte Eintragung, nicht den kompletten Stand.
- Rang übersehen: Steht ein Wohnrecht vor deiner Grundschuld, kann die Bank Probleme machen. Kläre das mit dem Notar, bevor du die Baufinanzierung unterschreibst.
- Nicht aufbewahren: Heb jede Bekanntmachung zusammen mit dem Kaufvertrag auf. Beim Verkauf, bei der Anschlussfinanzierung oder für den Bauantrag sind sie ein praktischer Nachweis.
- Betrügerische Schreiben: Echte Bekanntmachungen kommen vom Amtsgericht, verlangen keine Überweisung an Privatkonten und enthalten Aktenzeichen und Gerichtssiegel.
Sonderfälle: Erbschaft, Schenkung und Zwangsversteigerung
Nicht nur beim Kauf bekommst du Post vom Grundbuchamt. Erbst du ein Haus oder bekommst es geschenkt, wird dein Name erst nach Antrag und Vorlage des Erbscheins oder der notariellen Urkunde eingetragen. Das Grundbuch ist in diesem Fall zunächst „unrichtig“, bis die Berichtigung vollzogen ist. Die Eintragungsbekanntmachung bestätigt dir dann, dass die Umschreibung stattgefunden hat. Bei einer Schenkung mit Nießbrauch oder Wohnrecht wird das Recht zusätzlich in Abteilung II eingetragen, du bekommst also eventuell zwei Mitteilungen.
Auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung gibt es Eintragungen, zum Beispiel den Versteigerungsvermerk. Wirst du als Ersteher eingetragen, erfolgt die Umschreibung auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, und du bekommst die Bekanntmachung ohne eigenen Antrag. In allen diesen Fällen gilt dieselbe Regel: Prüfe, ob Name, Anteil und Flurstück stimmen, und bewahre das Schreiben dauerhaft auf. Spätestens beim Weiterverkauf, bei einer Umschuldung oder wenn du später anbauen willst, wirst du froh sein, den lückenlosen Nachweis zu haben.
Ehrliche Einordnung
Die Eintragungsbekanntmachung ist weniger spektakulär, als ihr Name klingt: Sie ist ein Statusbrief. Entscheidend ist, dass du ihn prüfst und archivierst. Ein Fehler im Grundbuch lässt sich korrigieren, aber nur, wenn du ihn rechtzeitig bemerkst. Bei Unsicherheit hilft dein Notar oder, bei Streitfällen, eine Fachanwältin für Immobilienrecht. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Zum Abschluss eine praktische Checkliste: Lege einen Ordner für alle Grundbuchunterlagen an, notiere dir das Aktenzeichen des Grundbuchblatts und vermerke das Datum jeder Eintragung. Frag deinen Notar nach Abschluss, ob alle beantragten Eintragungen vollzogen wurden und ob noch Mitteilungen ausstehen. So behältst du den Überblick, auch wenn zwischen Beurkundung und letzter Eintragung viele Wochen liegen, und kannst deiner Bank jederzeit den aktuellen Stand nachweisen.
FAQ zur Eintragungsbekanntmachung
Was bedeutet Eintragungsbekanntmachung?
Es ist die Mitteilung eines Gerichts, dass eine beantragte Änderung in ein Register wie das Grundbuch oder das Handelsregister eingetragen wurde.
Wie lange dauert es bis zur Eintragungsbekanntmachung?
Das hängt vom Amtsgericht ab. Rechne mit mehreren Wochen, in stark ausgelasteten Bezirken auch mit Monaten.
Was kostet eine Eintragungsbekanntmachung?
Die Mitteilung selbst kostet nichts. Kosten entstehen für die Eintragung, abhängig vom Geschäftswert nach dem GNotKG.
Muss ich Widerspruch einlegen?
Nein. Nur wenn die Eintragung fehlerhaft ist, solltest du über den Notar eine Berichtigung anregen. Beachte die Rechtsbehelfsbelehrung.
Bin ich nach der Bekanntmachung Eigentümer?
Du bist es, wenn die Mitteilung die Eigentumsumschreibung betrifft. Bei einer Vormerkung bist du noch nicht Eigentümer, aber dein Anspruch ist gesichert.
Was tun bei einer Bekanntmachung, die ich nicht erwartet habe?
Rufe beim Amtsgericht an (Telefonnummer aus eigener Recherche, nicht aus dem Schreiben) und frage beim Notar nach, ob es sich um einen laufenden Vorgang handelt.