Wohnungseigentümergemeinschaft: Rechte, Pflichten und Kosten

Wer entscheidet über Dach, Fenster und Heizung? Wie hoch ist das Hausgeld? Was eine WEG regelt und welche Unterlagen du vor dem Wohnungskauf brauchst.

Last updated on Sep. 7, 2026

Veröffentlicht am Sep. 7, 2026

Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt zwei Dinge gleichzeitig: das Sondereigentum an der eigenen Wohnung und einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Aus dieser Doppelstruktur folgt alles, was Wohnungseigentümergemeinschaften ausmacht - die geteilten Kosten ebenso wie die Konflikte. Dieser Beitrag erklärt, wie eine WEG funktioniert, wer worüber entscheidet und an welchen Stellen es in der Praxis regelmäßig hakt.

Was eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist

Sobald ein Gebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt wird, entsteht kraft Gesetz eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Du kannst ihr nicht beitreten und nicht austreten - du wirst mit dem Kauf automatisch Mitglied und bleibst es bis zum Verkauf. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ist die WEG rechtsfähig: Sie kann klagen, verklagt werden, Verträge schließen und Vermögen halten.

Die zentrale Trennlinie verläuft zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Sondereigentum ist alles, was du allein nutzt und über das du allein entscheidest: Innenwände ohne tragende Funktion, Bodenbeläge, Innentüren, Sanitärobjekte, Einbauküche, Tapeten. Gemeinschaftseigentum ist alles Übrige - und das ist mehr, als die meisten Käufer annehmen.

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BauteilZuordnungWer zahlt die Instandsetzung?
Fenster (Rahmen und Glas)Gemeinschaftseigentumdie Gemeinschaft
WohnungseingangstürGemeinschaftseigentumdie Gemeinschaft
Balkonkonstruktion und BrüstungGemeinschaftseigentumdie Gemeinschaft
Balkonbodenbelag (oberste Schicht)Sondereigentumder Eigentümer
Heizkörper in der Wohnungmeist Sondereigentumder Eigentümer
Steigleitungen und HeizungsanlageGemeinschaftseigentumdie Gemeinschaft
Bodenbelag, Estrich darunterBelag Sonder-, Estrich Gemeinschaftseigentumgeteilt
Dach, Fassade, Keller, TreppenhausGemeinschaftseigentumdie Gemeinschaft

Besonders die Fenster überraschen viele Eigentümer. Sie liegen in deiner Wohnung, gehören aber zur Gebäudehülle und damit der Gemeinschaft. Du darfst sie nicht eigenmächtig gegen ein anderes Modell tauschen, selbst wenn du es selbst bezahlst - denn das äußere Erscheinungsbild ist Sache aller. Umgekehrt bedeutet es: Du kannst nicht gezwungen werden, den Austausch allein zu finanzieren.

Wie Beschlüsse zustande kommen

Die Eigentümerversammlung ist das Entscheidungsorgan der WEG. Sie findet mindestens einmal jährlich statt, wird vom Verwalter einberufen und ist seit der WEG-Reform unabhängig von der Zahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig. Das hat die früher üblichen Wiederholungsversammlungen abgeschafft - und zugleich das Gewicht derjenigen erhöht, die tatsächlich erscheinen.

Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das gilt seit der Reform auch für bauliche Veränderungen - ein weitreichender Punkt, den viele noch nach altem Recht einschätzen. Früher brauchte eine Modernisierung faktisch die Zustimmung aller Betroffenen, heute genügt die einfache Mehrheit für den Beschluss selbst.

Die Kostenverteilung folgt allerdings einer eigenen Logik: Wer der Maßnahme nicht zugestimmt hat, muss sie grundsätzlich nur mitfinanzieren, wenn sich die Kosten innerhalb angemessener Zeit amortisieren oder mehr als zwei Drittel der Eigentümer mit mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile zugestimmt haben. In der Praxis führt das zu der Situation, dass eine Maßnahme beschlossen ist, die Finanzierungsfrage aber getrennt geklärt werden muss.

Bestimmte Maßnahmen kannst du dagegen verlangen, auch gegen den Willen der Mehrheit: Barrierefreiheit, Laden für Elektrofahrzeuge, Einbruchsschutz und Glasfaseranschluss. Die Gemeinschaft entscheidet dann nur noch über das Wie, nicht über das Ob - die Kosten trägst du selbst.

Hausgeld, Rücklage und Wirtschaftsplan

Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung auf die Bewirtschaftungskosten. Es enthält zwei sehr unterschiedliche Bestandteile: umlagefähige Betriebskosten, die ein Vermieter an Mieter weitergeben kann, und nicht umlagefähige Posten wie Verwaltervergütung und Instandhaltungsrücklage.

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PostenGrößenordnung je m² und MonatAuf Mieter umlagefähig?
Heizung und Warmwasser1,00 bis 2,00 €ja
Wasser, Abwasser, Müll0,50 bis 0,90 €ja
Hausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst0,30 bis 0,70 €ja
Versicherungen, Allgemeinstrom0,25 bis 0,50 €ja
Verwaltervergütung0,25 bis 0,50 €nein
Instandhaltungsrücklage0,80 bis 1,50 €nein
Hausgeld gesamt3,10 bis 6,10 €-

Der wichtigste Posten für Käufer ist die Rücklage - und zwar nicht die monatliche Zuführung, sondern der angesparte Bestand. Eine Gemeinschaft mit gepflegtem Altbau und 5.000 Euro Rücklage ist ein Risiko, eine mit 200.000 Euro ein Ruhekissen. Verlange vor dem Kauf die Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen, die Jahresabrechnungen und den aktuellen Rücklagenstand. Was dort nicht steht, erfährst du nach dem Kauf per Sonderumlage.

Die Sonderumlage: der teuerste Moment

Reicht die Rücklage für eine anstehende Maßnahme nicht, beschließt die Gemeinschaft eine Sonderumlage. Bei einer Dachsanierung, einer Fassadendämmung oder dem Austausch der Heizungsanlage sind fünfstellige Beträge je Wohnung möglich - fällig meist innerhalb weniger Monate.

Hier liegt eine der unangenehmsten Wahrheiten des Wohnungseigentums: Die verbreitete Annahme, eine Eigentumswohnung sei die pflegeleichte Variante des Eigenheims, weil sich jemand anderes kümmert, stimmt nur für den Aufwand, nicht für die Kosten. Du zahlst denselben Anteil an Dach, Fassade und Heizung wie ein Hauseigentümer - nur ohne selbst über Zeitpunkt und Ausführung zu bestimmen. Wer beim Einfamilienhaus die Heizkosten senken oder das Bad erneuern will, entscheidet allein; in der WEG braucht es dafür eine Mehrheit.

Der Verwalter und der Verwaltungsbeirat

Die WEG bestellt einen Verwalter, meist für drei Jahre, bei Neubauten zunächst für zwei. Er führt die Beschlüsse aus, verwaltet die Gelder, erstellt Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung und beruft die Versammlung ein. Seit der Reform braucht er in vielen Fällen einen Zertifizierungsnachweis - eine Reaktion auf jahrelange Probleme mit unqualifizierten Verwaltern.

Der Verwaltungsbeirat besteht aus Eigentümern und ist das Kontrollorgan. Er prüft die Jahresabrechnung, bevor sie der Versammlung vorgelegt wird. Eine WEG ohne aktiven Beirat ist erfahrungsgemäß eine WEG mit schlechten Abrechnungen - nicht aus böser Absicht, sondern weil niemand hinschaut.

Typische Konfliktfelder

Bauliche Veränderungen im Sondereigentum. Der Klassiker ist das Entfernen einer Wand oder der Wechsel von Teppich auf Fliesen. Beides berührt das Gemeinschaftseigentum - die Wand womöglich statisch, der Bodenbelag über den Trittschallschutz. Vor dem Umbau lohnt der Blick in die Teilungserklärung und ein Beschluss der Versammlung.

Sondernutzungsrechte. Gartenanteile, Stellplätze und Kellerräume sind häufig kein Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht. Du darfst sie exklusiv nutzen, aber nicht baulich verändern. Ein Gartenhaus oder eine Terrassenüberdachung braucht deshalb einen Beschluss.

Energetische Sanierung. Hier prallen die härtesten Interessen aufeinander: Selbstnutzer wollen niedrige Nebenkosten, Vermieter fürchten nicht umlagefähige Kosten, ältere Eigentümer scheuen die Amortisationszeit. Eine frühzeitige Diskussion mit belastbaren Zahlen entschärft mehr als jede Rechtsberatung.

Vermietung an wechselnde Gäste. Kurzzeitvermietung lässt sich nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss verbieten, sondern nur durch eine Vereinbarung, der alle Eigentümer zustimmen und die im Grundbuch eingetragen wird.

Vor dem Kauf: die Unterlagen, die du wirklich brauchst

Die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan zeigt, was Sonder- und was Gemeinschaftseigentum ist und welche Sondernutzungsrechte bestehen. Die Gemeinschaftsordnung regelt abweichende Kostenverteilungen und Stimmrechte. Die Protokolle der letzten drei Jahre verraten, welche Maßnahmen anstehen und wie die Gemeinschaft miteinander umgeht. Die Beschluss-Sammlung führt alle geltenden Beschlüsse. Die Jahresabrechnungen zeigen die tatsächlichen Kosten, nicht die geplanten.

Wer diese Unterlagen liest, erkennt eine problematische Gemeinschaft vor dem Kauf. Wer sie nicht liest, erkennt sie bei der ersten Sonderumlage. Wenn du ohnehin zwischen Wohnung und eigenem Haus schwankst: Der Beitrag zum Haus planen zeigt, welche Kosten und Zeiträume beim Neubau auf dich zukommen, und der Überblick zu den Kosten einer Badsanierung hilft beim Einschätzen anstehender Modernisierungen im Bestand.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Nebenkosten: In einer WEG rechnet der Verwalter Wasser und Heizung über die Gemeinschaft ab, dein Einfluss beschränkt sich auf den eigenen Verbrauch. Umso mehr lohnt es sich, im Haushalt gezielt Wasser zu sparen, weil das der einzige Posten ist, den du ohne Beschluss senken kannst.

Die Jahresabrechnung lesen und prüfen

Einmal jährlich legt der Verwalter die Abrechnung vor. Sie ist das wichtigste Kontrollinstrument der Gemeinschaft und wird trotzdem selten gelesen. Drei Punkte lohnen den genauen Blick.

Der Vergleich mit dem Wirtschaftsplan. Wo weichen die tatsächlichen von den geplanten Kosten deutlich ab, und wurde die Abweichung erklärt? Ein um 30 Prozent gestiegener Posten für Hausmeisterleistungen ohne Begründung gehört hinterfragt.

Die Zuordnung zu Kostenarten. Instandhaltung und Instandsetzung werden aus der Rücklage oder dem laufenden Hausgeld bezahlt, Modernisierungen dagegen häufig über Sonderumlagen. Wird eine Modernisierung als Instandsetzung verbucht, zahlt sie die Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen statt nach dem Beschluss über die Kostenverteilung.

Die Entwicklung der Rücklage. Steigt sie, stagniert sie oder wurde sie für laufende Kosten angetastet? Der letzte Fall ist ein deutliches Warnsignal.

Als Vermieter brauchst du die Abrechnung außerdem für die Nebenkostenabrechnung gegenüber deinem Mieter. Beachte dabei, dass sich die Abrechnungszeiträume unterscheiden können und nicht umlagefähige Posten - Verwaltervergütung, Rücklagenzuführung, Instandsetzungen - herauszurechnen sind. Wer sie versehentlich weitergibt, muss sie erstatten.

Fällt dir ein Fehler auf, wende dich zuerst an den Verwaltungsbeirat. Die Abrechnung selbst wird in der Versammlung beschlossen; erst dieser Beschluss ist anfechtbar, nicht das Dokument. Auch hier gilt die Monatsfrist.

Häufige Fragen zur Wohnungseigentümergemeinschaft

Wer entscheidet über Reparaturen am Gemeinschaftseigentum?
Die Eigentümerversammlung durch Beschluss. Bei dringenden Maßnahmen zur Abwendung eines Schadens darf der Verwalter ohne Beschluss handeln - etwa bei einem Rohrbruch oder einem Sturmschaden am Dach.

Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage sein?
Eine verbreitete Orientierung sind 0,80 bis 1,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat, bei älteren Gebäuden eher am oberen Rand. Entscheidender als die Zuführung ist der angesparte Bestand im Verhältnis zum Sanierungsstau.

Kann ich als einzelner Eigentümer eine Wärmepumpe oder Photovoltaik durchsetzen?
Für eine Anlage auf dem gemeinschaftlichen Dach brauchst du einen Beschluss. Ein Anspruch besteht nur für bestimmte privilegierte Maßnahmen wie die Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, Barrierefreiheit, Einbruchsschutz und Glasfaser.

Was passiert, wenn ein Eigentümer sein Hausgeld nicht zahlt?
Die Gemeinschaft mahnt, klagt und kann im äußersten Fall die Zwangsversteigerung betreiben. Bis dahin fehlt das Geld in der Kasse, und die übrigen Eigentümer müssen die Lücke über eine Sonderumlage schließen. Ein hoher Anteil offener Forderungen in der Abrechnung ist deshalb ein ernstes Warnzeichen.

Muss ich an der Eigentümerversammlung teilnehmen?
Eine Pflicht besteht nicht, aber die Versammlung ist seit der Reform unabhängig von der Anwesenheit beschlussfähig. Wer nicht erscheint und niemanden bevollmächtigt, überlässt Entscheidungen über Sonderumlagen und Sanierungen den Anwesenden.

Wie kann ich einen Beschluss anfechten?
Durch Klage beim Amtsgericht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung, mit Begründung innerhalb von zwei Monaten. Die Fristen sind kurz und werden nicht verlängert - wer sie versäumt, muss den Beschluss gegen sich gelten lassen, selbst wenn er fehlerhaft war.

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